§ 3 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Berater ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut werden oder ihm anlässlich seiner Berufsausübung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Diese Pflicht besteht auch über die Beendigung des Auftrags hinaus und erstreckt sich in gleichem Umfang auch auf ggf. hinzugezogener Dritter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht gem. Abs. 2 erstreckt sich nicht auf die bloße Erwähnung des Vertragspartners und des Auftragsthemas zu Referenzzwecken, sofern nicht auch hierüber ausdrücklich Stillschweigen vereinbart wird.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berater und dem Auftraggeber zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist, oder wenn der Berater ausdrücklich von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.
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