(1) Hat der Berater die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich zusammengefasst, so sind die von ihm und seinen Mitarbeitern gegebenen mündlichen Erklärungen unverbindlich.
(2) Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Beraters außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.