§ 9 Haftung

[Fortsetzung von...]
(4) Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und/oder von dem anspruchsbegründendem Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründendem Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung des Schadensersatzes Klage erhoben wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
(5) Gegenüber Dritten haftet der Berater nur, wenn er der Weitergabe der beruflichen Äußerungen an diesen Dritten zugestimmt hatte.
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