§ 10 Kündigung

[Fortsetzung von...]
2. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der Berater nicht zu vertreten hat, so hat der Berater Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
3. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der Berater zu vertreten hat, oder kündigt der Berater ohne wichtigen Grund, so entfällt der Anspruch auf die Vergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber keinen Wert haben.
(3) Bei Kündigung des Vertrags in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 hat der Berater Anspruch auf die vertragliche Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Auftraggeber wichtige Gründe geltend machen kann, die der Berater zu vertreten hat. In diesen Fällen steht dem Berater die Vergütung anteilig nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu.
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