§ 14 Anwendungsbereich der §§ 8 und 9

Soweit der Auftrag weder von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes noch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem Öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden ist, gilt:
1. Der Auftraggeber kann bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen.
2. Die Haftungsbegrenzung des § 9 bedarf, soweit sie sich auf grob fahrlässige Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bezieht, einer besonderen Vereinbarung. Das gleiche gilt für Haftungsbegrenzungen in § 8 Abs. 3.
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